Teilnahme an Selbsttestungen ist verpflichtende Voraussetzung für Präsenzunterricht

 

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

Bundestag und Bundesrat haben eine Erweiterung des Bundesinfektionsschutzgesetztes (IfSG) beschlossen. Jetzt gilt ab kommenden Montag, 26.04.2021, bundeseinheitlich: Die „Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. (…) Für die Durchführung sind keine konkreten Wochentage vorgeschrieben“. Nähere Informationen können Sie dem beigefügten Elternschreiben von Bildungsministerin Stefanie Hubig entnehmen. Nachfolgend fassen wir Ihnen die wesentlichen Bestimmungen und deren Umsetzung an unserer Schule zusammen.

 

Regelfall Selbsttestung in Schulen

Im Regelfall findet die Selbsttestung – so die Vorgabe – bei uns in der Schule statt. Unser bewährtes Konzept funktioniert, über 70% unserer Schülerinnen und Schüler haben bislang an der schulischen Selbsttestung teilgenommen. Es gab noch kein positives Testergebnis, alle Selbsttestungen waren negativ. Wir haben die Testungen sehr gut organisiert und unsere Lehrkräfte haben Ihre Kinder gut auf die Selbsttestungen vorbereitet. Sie testen sich inzwischen sehr routiniert in zwei zeitversetzten Durchgängen. Dadurch ist auch hinreichend viel Abstand zu sich testentend Mitschülerinnen und Mitschülern gewährleistet, sodass ein potenzielles Ansteckungsrisiko minimiert wird.

 

Anpassung der Testtage

Wir sind jetzt nicht mehr auf fixe Testtage festgelegt, sodass wir unser Testkonzept an die neuen Begebenheiten anpassen werden: Unsere Schülerinnen und Schüler werden innerhalb ihres Präsenzblocks immer donnerstags (Beginn des Präsenzblocks) und dienstags in der ersten oder zweiten Stunde getestet.  Wir ermöglichen dadurch mit Blick auf den Wochenbeginn die Vorlage anderer Testnachweise, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.

 

Einverständniserklärung nicht mehr erforderlich

Das Vorzeigen einer Einverständniserklärung ist nicht mehr erforderlich. Alle Schülerinnen und Schüler, die zur Schule kommen, nehmen an den Selbsttestungen teil.

Kinder und Jugendliche, die zwar zur Schule kommen, aber nicht an den Testungen teilnehmen wollen oder dürfen, müssen die Schule wieder verlassen bzw. müssen von ihren Eltern abgeholt werden.

Alternativ ist aber das Vorzeigen anderer Testnachweise möglich.

 

Andere Testnachweise

Die Neuregelung im Infektionsschutzgesetz ermöglicht die Vorlage anderer Testnachweise: „Hierbei kommen vor allem Testnachweise von anerkannten Testzentren und Testeinrichtungen in Betracht. Ebenso zulässig sind Nachweise über von Ärztinnen und Ärzten abgenommene oder überwachte Tests. Für alle Testnachweise gilt, dass sie zum Zeitpunkt der Vorlage in der Schule nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.“

Schulleitung, Kollegium, Örtlicher Personalrat, Schulelternbeirat und Vertretung der Schülerinnen und Schüler haben in der Kürze der Zeit noch nicht abschließend darüber befunden, inwiefern ausnahmsweise auch „Nachweise von Eltern und Sorgeberechtigten über bei ihren Kindern zuhause durchgeführte Testungen mit selbst beschafften Testkits in der Schule akzeptiert werden“. Wir streben eine zeitnahe Verständigung zu Wochenbeginn an.

 

Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die nicht am Test teilnehmen

Es besteht keine Verpflichtung, am Selbsttest teilzunehmen, allerdings ist die Selbsttestung bzw. die Vorlage anderer zulässiger Nachweise Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. „Da die Teilnahme am Präsenzunterricht nunmehr gesetzlich nur nach Testung möglich ist, haben Widersprüche oder Erklärungen, das eigene Kind einer Testung nicht unterziehen zu wollen, keine rechtliche Bedeutung. Niemand kann sich einer gesetzlichen Pflicht durch Widerspruch gegen die gesetzliche Regelung entziehen.“ Eltern, die das Selbsttesten an Schulen kritisch sehen, haben, wie oben bereits aufgeführt, die Möglichkeit andere Testnachweise vorzulegen. Diese müssen immer donnerstags und dienstags vorgelegt werden und dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

 

Eingeschränktes pädagogisches Angebot und Leistungsnachweise

„Schülerinnen oder Schüler, die auf Grund eigener oder der Entscheidung ihrer Eltern oder Sorgeberechtigten nicht an der erforderlichen Testung teilnehmen, haben keinen Anspruch auf ein dem Präsenzunterricht vergleichbares pädagogisches Angebot.“

Sie erhalten ein Angebot, wie sie die anderen Schülerinnen und Schüler für die häusliche Lernphase während des Wechselmodells erhalten: Versorgung mit Arbeitsmaterialien und Erteilen von Arbeitsaufträgen. In Absprache mit ihren Lehrkräften müssen diese Schülerinnen und Schüler alternative Formen von Leistungsnachweisen erbringen.

 

 

Verunsicherung nach positivem Test

Ein positiver Selbsttest bedeutet nicht zwingend, dass sich ein Kind auch tatsächlich angesteckt hat. Bisherige Erfahrungen zeigen – im positiven wie negativen Sinn –, dass von einer gewissen Fehlerquote ausgegangen werden muss. Negativ getestete Kinder und Jugendliche könnten im Umkehranschluss dennoch an SARS-CoV-2 erkrankt sein, d.h. unsere strengen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen, haben weiterhin Bestand.

 

Viele Schülerinnen und Schüler befürchten, dass sie und ihre Eltern nach einer positiven Testung direkt für 14 Tage in Quarantäne müssen, oder die Kosten für weitere Testungen tragen müssen. Beides ist nicht zutreffend. Es gibt keinen Automatismus, dass nach einem positiven Selbsttest sofort eine harte Quarantäneregelung greift. Das Testergebnis wird überprüft. Sie müssen schnellstmöglich einen sogenannten PoC-Antigentest1 (Schnelltest) durch geschultes Personal, oder einen PCR-Test2 durchführen lassen. Das Testergebnis wird Ihnen bescheinigt. Mittels dieser Bescheinigung kann sofort der Unterrichtsbesuch wieder aufgenommen werden – es sei denn, es treten Corona typische Symptome auf. Es gilt  – bei negativen Ergebnissen – grundsätzlich dennoch eine 24-stündige Symptomfreiheit (siehe beigefügtes Merkblatt).

 

 

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) sind jetzt sehr eindeutige Vorgaben für Schulen geschaffen worden. Wir wissen, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern mit diesen Regelungen einverstanden sind. Als Schule sind wir zu deren Umsetzung verpflichtet. Im Interesse des Gesundheitsschutzes Ihrer Kinder sowie unserer Kolleginnen und Kollegen werden wir uns streng an diese Vorgaben halten. Wir haben allerdings bisher auch, die Selbsttestungen pädagogisch vorbereitet und begleitet. Alle Kinder und Jugendliche, die an dieser Testung teilgenommen haben, haben das auch gut hinbekommen.

Im Namen der Schulgemeinschaft bedanke ich mich für Ihr Vertrauen, Ihre Unterstützung und Ihre Solidarität! Gemeinsam sind wir bisher anständig und gut durch diese Krise gekommen. Gemeinsam wird uns das auch unter Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen weiterhin gelingen.

Ich wünsche uns allen, dass wir demnächst zu Hause und in der Schule wieder mehr Normalität leben können.

 

Herzliche Grüße

 

Michael Eich

Schulleitung

Paul-Gillet-Realschule plus und Fachoberschule
Luitpoldstraße 74
67480 Edenkoben

Tel: 0 63 23 / 93 81 30
Email: sekretariat(a)realschule-edenkoben.de