Elterninformation zur aktuellen Coronasituation

 

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,

uns erreichen viele Nachfragen, wer denn als unmittelbare Kontaktperson gilt und wie man sich verhalten muss, falls im familiären oder beruflichen Umfeld eine Person an Covid-19 (Corona) erkrankt ist bzw. als Verdachtsfall in häuslicher Quarantäne bleiben muss. Auch das Thema „Befreiung von der Maskenpflicht“ schlägt immer wieder bei uns auf. Mit dieser Elterninformation stellen wir Ihnen einige grundlegende Informationen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und unter Vorbehalt etwaiger Fehler zusammen.

 

Wann ist man Kontaktperson der „Kategorie 1“?

Zunächst gilt, dass eine Person dann als Kontaktperson der „Kategorie 1“ eingeordnet wird, wenn sie länger als 15 Minuten ohne Maske in unmittelbarer Nähe (Abstand geringer als 1,5 Meter) zu einer nachweislich positiv auf das Corona-Virus getesteten Person verweilte. Als Kontaktperson der „Kategorie 1“ ist es zwingend erforderlich, dass Sie das Gesundheitsamt (meistens über den Hausarzt) und die Schule informieren. Das Gesundheitsamt verfügt dann aller Voraussicht nach eine Quarantäne (Berechnung: Datum des letzten Kontaktes plus 14 Tage).

 

Was muss man als Kontaktperson der „Kategorie 2“ berücksichtigen?

Ist ein Familienmitglied, eine Person im Arbeitsumfeld, eine Mitschülerin oder ein Mitschüler Kontaktperson der „Kategorie 1“, dann sind die anderen Familienmitglieder und Schülerinnen und Schüler zunächst Kontaktpersonen der „Kategorie 2“ – es sei denn, sie hatten selbst unmittelbaren Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person. Als Kontaktperson der „Kategorie 2“ erhält man keine Quarantäneverfügung. Diese Personen dürfen also zunächst weiterarbeiten, oder weiter die Schule besuchen. Die Kontakte sollen aber reduziert werden und die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln müssen streng befolgt werden. Von einem Schulbesuch ist bei einem gehäuften Auftreten von verschiedenen Symptomen oder bei schwerer Ausprägung einzelner Symptome abzusehen. Sollten typische Symptome bei Ihrem Kind – zumal als Kontaktperson der „Kategorie 2“ – auftreten, dann lassen Sie sich bitte umgehend ärztlich beraten und Ihr Kind ggf. auch untersuchen und testen.

 

Was sind bekannte Symptome des Covid-19-Virus?

Häufigste Symptome:

  • Fieber
  • Trockener Husten
  • Müdigkeit

 

Seltenere Symptome:

  • Gliederschmerzen
  • Halsschmerzen
  • Durchfall
  • Bindehautentzündung
  • Kopfschmerzen
  • Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns
  • Verfärbung an Fingern oder Zehen oder Hautausschlag

 

Schwere Symptome:

  • Atembeschwerden oder Kurzatmigkeit
  • Schmerzen oder Druckgefühl im Brustbereich
  • Verlust der Sprach- oder Bewegungsfähigkeit

 

(Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses#:~:text=symptoms)

 

Sollte Ihr Kind an Covid-19 erkrankt sein oder als Verdachtsfall „Kontaktperon der Kategorie 1 und 2“ eingestuft werden, informieren Sie bitte umgehend die Klassenleitung Ihres Kindes oder rufen Sie direkt in der Schule an.

 

Stellen unsere Kolleginnen und Kollegen während des Unterrichts fest, dass bei Ihrem Kind in den skizzierten Ausprägungsformen Symptome auftreten, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung, damit Sie – nach Rücksprache – Ihr Kind abholen. Bis zur Abholung verweilt Ihr Kind dann in einer Krankenstation. Sie sollten sich unmittelbar ärztlich beraten lassen.

 

 

Wann ist mein Kind vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit?

Eine Befreiung kann nur nach Vorlage eines (qualifizierten) ärztlichen Attestes erfolgen. Gemäß der Vorgaben des Bildungsministeriums und gemäß der aktuellen Rechtsprechung gilt: Aus „dem Attest müsse sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.“  Für uns als Schule heißt das: „Sie können daher die Vorlage eines aussagekräftigen Attestes verlangen. Wird dieses nicht vorgelegt, besteht für den Schüler oder die Schülerin weiterhin die Pflicht, eine MNB zu tragen.“

 

Quelle: Schreiben des Bildungsministeriums „Mund-Nasen-Bedeckung an Schulen“ (23.10.2020).

 

Kann mein Kind weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn es vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit ist?

Grundsätzlich muss geprüft werden, ob mittels organisatorischer Regelungen eine weitere Beschulung im Präsenzunterricht ermöglicht werden kann. Solche organisatorische Regelungen sind: Kann das Kind mit ausreichend Abstand zu den anderen Schülerinnen und Schülern beschult werden? Kann das Kind in der Pause mit ausreichend Abstand zu den anderen Schülerinnen und Schülern beaufsichtigt werden? Aktuell ist es uns nicht möglich, solche organisatorischen Regelungen vollständig umzusetzen, weil wir wegen großer Klassen nicht die Einhaltung der Abstandsvorgaben während des Unterrichts ermöglichen können. Wir prüfen aber jeden Einzelfall und beraten uns mit Ihnen.

 

Auszug aus der „Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen“:

„Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen dürfen, sollten vorrangig im Präsenzunterricht beschult werden. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Schülerinnen und Schüler zeitversetzt zur Vermeidung von dichten Ansammlungen den Unterrichtsraum aufsuchen, dort ggf. beaufsichtigt in den Pausen verbleiben und mit einem Abstand von mindestens 1,50 Metern zu weiteren Unterrichtsteilnehmern Platz nehmen. Alternativ ist auch Fernunterricht möglich.“

(Quelle: Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen)

 

Was passiert, wenn mein Kind nicht mehr am Präsenzunterricht teilnehmen kann?

Eine Befreiung vom Präsenzunterricht kann nur aufgrund ärztlicher Atteste erfolgen. Es liegt nicht im Ermessen der Eltern, Ihr Kind ohne medizinische Notwendigkeit vom Präsenzunterricht zu befreien (Schulpflicht). Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Vorerkrankungen und Maskenbefreiung nicht mehr am Präsenzunterricht teilnehmen können, werden im sogenannten „Heimunterricht“ beschult. Ihre Mitschülerinnen und Mitschüler fotografieren nach Vereinbarung mit den Lehrkräften Tafelbilder ab und leiten Hausaufgaben und Arbeitsmaterialien weiter. Auch über die sogenannte „Schulbox“ können Ihrem Kind Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt werden.

 

Kann ein Kind, das nicht am Präsenzunterricht teilnehmen kann, Klassenarbeiten mitschreiben?  

Klassenarbeiten können in solchen Fällen zu gesonderten Terminen geschrieben werden. Diese Termine werden von der jeweiligen Lehrkraft mit den Eltern abgesprochen. Ein solcher Termin kann vormittags oder nachmittags angesiedelt sein. Das Abstandsgebot ist zwingend einzuhalten. Die Schülerin oder der Schüler findet sich zum vereinbarten Termin an der vereinbarten Örtlichkeit ein.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Michael Eich

Schulleiter

 

Paul-Gillet-Realschule plus und Fachoberschule
Luitpoldstraße 74
67480 Edenkoben

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