Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Sorgeberechtigten, liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich hoffe Sie und Ihre Familien sind gesund und konnten sich in den Ferien gut erholen. Ich melde mich bei Ihnen, um Sie über die Eckpunkte und Vorgaben zur Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Herbstferien zu informieren. Unsere Regeln basieren auf den Vorgaben des Bildungsministeriums.
Erwartungsgemäß hat sich das Infektionsgeschehen in den vergangenen Tagen verschärft. Die umliegenden Landkreise weisen inzwischen Inzidenzen über 35/100000 auf. Der Landkreis Südliche Weinstraße hat nun eine Taskforce gebildet, in der Experten des Landkreises sowie des Landes über das weitere Vorgehen beraten. Aktuell gehen wir von einem regulären Schulstart nach den Herbstferien aus. Sollte die Taskforce neue Entscheidungen fällen, werden Sie von uns umgehend informiert.
Eckpunkte und Vorgaben für den Unterricht nach den Herbstferien:
- Wenn Infektionsfälle und Verdachtsfälle (!) bei Schülerinnen und Schülern auftreten, dann müssen die Eltern das unmittelbar der jeweiligen Schule melden. Die Schulleitung informiert sowohl die Schulaufsicht als auch das Gesundheitsamt.
- Zur Nachverfolgung von Infektionsketten werden aktuelle Kontaktdaten der Eltern und Sorgeberechtigten, tagesaktuelle Anwesenheitslisten sowie feste Sitzordnungen benötigt.
- Die Kontaktdaten der Eltern und Sorgeberechtigten müssen aktuell sein. Die Eltern und Sorgeberechtigten werden erneut aufgefordert, über die Klassenleitungen Änderungen bei den Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) zu melden. Die Klassenleitungen informieren über erforderliche Aktualisierungen umgehend unser Sekretariat.
- Tagesaktuelle Anwesenheitslisten sind erforderlich. Unsere Lehrkräfte prüfen ohnehin in jeder Stunde, ob alle Schülerinnen und Schüller anwesend sind. Fehlende Schülerinnen und Schüler werden umgehend dem Sekretariat gemeldet.
- Es müssen feste Sitzordnungen eingehalten werden. Diese verbindlichen Sitzordnungen muss es für alle Lerngruppen (Religion, Wahlpflichtfach, GTS und AG) geben. Am kommenden Montag werden zu Unterrichtsbeginn diese Sitzordnungen erneut festgelegt bzw. bestätigt. Die Sitzordnung ist dem Klassenbuch beizulegen und am Lehrkräftepult auszulegen. Eine Kopie dieser Sitzpläne wird im Sekretariat hinterlegt. Änderungen der Sitzordnungen für den Unterricht im Klassenverbund im Klassensaal erfolgen ausschließlich über die Klassenleitungen. Im Fachunterricht in den Fachsälen und in gemischten Lerngruppen erfolgen Änderungen über die jeweilige Fachlehrkraft. Alle Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen, indem die jeweilige Kopie im Sekretariat ausgetauscht wird.
- Jede Schülerin und jeder Schüler kommt mit einer Alltagsmaske in die Schule. Es empfiehlt sich, dass die Eltern ihrem Kind bzw. ihren Kindern eine Ersatzmaske einpacken. Die Schulen haben nur ein begrenztes Kontingent an Masken für Notfälle.
- Eine generelle Maskenpflicht während des Unterricht gibt es nicht. Jede Schülerin, jeder Schüler und jede Lehrkraft kann eine Maske auf freiwilliger Basis im Unterricht tragen.
- Schülerinnen und Schüler, die keine Maske aufgrund von Vorerkrankungen tragen dürfen, müssen eine Bescheinigung (siehe Informationen zur Maskenpflicht) vorlegen. Ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung müssen sie entweder eine Maske tragen, oder aber sie dürfen bis zur Klärung nicht am Unterricht teilnehmen.
- Schülerinnen und Schüler, die vom Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit sind, begeben sich auf direktem Weg in den Unterricht. Sie müssen an Ihrem Platz bleiben bzw. zwingend Abstand zu den anderen Schülerinnen und Schülern einhalten. Sie verlassen entweder als Erste oder Letzte den Raum (z. B. bei Saalwechsel oder bei Pausen). In den Pausen bleiben Sie in einem festgelegten Aufenthaltsbereich, sodass die Aufsicht gewährleistet ist. In der Weinstraße halten sie sich in den Pausen vor der Schülerbibliothek auf, in der Luitpoldstraße im Sanitätsraum.
- Während des Unterrichts wird regelmäßig gelüftet. Das Bildungsministerium hat für das Stoßlüften Anleitungen des Umweltbundesamtes an uns weitergeleitet, die einzuhalten sind.
Unsere Absprachen und Regelungen vor den Ferien haben nach wie vor Bestand. Die Aufführung dieser Eckpunkte und Vorgaben dient der Vergegenwärtigung und Aktualisierung. In unserer Schule gilt auch weiterhin die konsequente Anwendung der AHA-Regeln (Abstand, Händehygiene und Alltagsmaske). Als Schule setzen wir zum Schutz unserer Schülerinnen und Schüler sowie unserer Kolleginnen und Kollegen die Vorgaben des Landes sehr sorgfältig um. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass bei mehrfacher Zuwiderhandlung gegen diese Vorgaben und ausbleibender Verhaltensänderung auch der Ausschluss vom Präsenzunterricht erfolgen kann. Bitte sprechen Sie als Eltern mit Ihren Kindern, dass sie unsere Regeln im Unterricht und in den Pausen einhalten. Auch die Lehrkräfte sind angewiesen, direkt nach den Ferien mit ihren Schülerinnen und Schülern unsere Abstands- und Hygieneregeln zu besprechen. Es ist in unser aller Interesse, dass wir den Präsenzunterricht aufrecht erhalten können.
Informationen zur Maskenpflicht
Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind u.a. aus gesundheitlichen Gründen möglich, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen sind. Hier gilt es zu beachten, dass – im Gegensatz beispielsweise zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – durch diese Bescheinigung eine rechtliche Besserstellung gegenüber einer allgemein geltenden Verpflichtung erreicht werden soll. Daher können und müssen an eine derartige Bescheinigung höhere Anforderungen gestellt werden, damit geprüft werden kann, ob die Befreiung gerechtfertigt ist. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Bescheinigung angibt, an welcher Grunderkrankung die Schülerin oder der Schüler leidet und welche gesundheitlichen Einschränkungen zu erwarten sind, wenn die Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden müsste. Anderenfalls könnten beispielsweise schon bloße Unbequemlichkeiten zu einer Befreiung von der Verpflichtung führen und somit zu einer Gesundheitsgefährdung der anderen Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte. Hier müssen die Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Erkrankung gegenüber dem vorrangigen Recht auf Gesundheit aller übrigen zurückstehen.
Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung dieses Prinzip in mehreren Entscheidungen auf mehreren Instanzen bekräftigt. Genannt seien hier die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 10.09.2020 (5 L 757/20.NW) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2020 (13 B 1368/20), jeweils mit weiteren Nachweisen. Vor diesem Hintergrund hält das Bildungsministerium daran fest, dass die Befreiung von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nur auf Grund einer qualifizierten Bescheinigung eines Arztes möglich ist. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung und ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Schule nicht betreten werden darf, weil anderenfalls die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte nicht sichergestellt werden kann.
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Sorgeberechtigten, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind bislang gemeinsam als Schulgemeinschaft gut durch die Corona-Krise gekommen. Die Corona-Krise fordert uns allen viel ab; umso wichtiger ist es, dass wir uns mit wechselseitigem Verständnis und Vertrauen begegnen. Ihre Ängste und Sorgen nehmen wir sehr ernst und stehen Ihnen gerne für Gespräche nach Terminvereinbarung zur Verfügung.
gez. Michael Eich
Schulleiter