Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
der Bundestag hat Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet, die sich auf unsere schulischen Corona-Regelungen in Rheinland-Pfalz auswirken:
Maskenpflicht entfällt
Ab Montag, den 4. April 2022, entfällt die Maskenpflicht sowohl während des Unterrichts als auch im Schulgebäude. Sie haben sicherlich alle mitbekommen, dass das Wegfallen der Maskenpflicht in der Schule kontrovers diskutiert wird, weil die Expertinnen und Experten bisher argumentierten, die Schulen seien gerade wegen der Maskenpflicht ein sicherer Lernort und kein Treiber der Pandemie. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens sind viele Eltern und Schülerinnen und Schüler verunsichert. Es ist zu begrüßen, dass zumindest auf freiwilliger Basis die Maske weiterhin im Unterricht und im Schulgebäude getragen werden kann. Wechselseitige Rücksichtnahme und Achtsamkeit sind nach wie vor unverzichtbar.
Testangebot – anlassloses Testen
Eine Testpflicht für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler gibt es beim anlasslosen Testen nicht mehr. Ab dem 4. April wird es aber weiterhin zwei Mal in der Woche – bei uns montags und mittwochs – ein anlassloses Testangebot geben, das zunächst auch noch für die erste Woche nach den Osterferien gilt (bis zum 29.04.2022). Alle Schülerinnen und Schüler, auch geimpfte und genesene, sowie das Lehrpersonal können dieses Angebot auf freiwilliger Basis nutzen. Wie es danach weitergehen wird, entscheidet die Landesregierung nach Prüfung der dann aktuellen Lage.
Einverständniserklärung für anlassloses Testen: Sie müssen sich als Eltern damit einverstanden erklären, dass ihr Kind – unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status – an den anlasslosen Testungen teilnehmen darf. Dafür nutzen Sie bitte „Vordruck 1 – Einverständniserklärung anlassloses Testen“.
Absonderung und anlassbezogenes Testen
„Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in einer Klasse oder einer Lerngruppe besteht für die Person, die einen positiven Selbsttest aufweist, eine Pflicht zur Absonderung. Alle anderen Personen dieser Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe müssen sich für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich selbst testen. Ausnahmen regelt die Absonderungsverordnung in Verbindung mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)“ (siehe Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz).
Das bedeutet: Für ungeimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schüler sowie für ungeimpfte und nicht genesene Lehrkräfte besteht Testpflicht, wenn innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe eine Infektion aufgetreten ist.
Die Teilnahme an der anlassbezogenen schulischen Testung (5-Tages-Testung) ist aufgrund der Absonderungsverordnung und den dort aufgeführten Ausnahmefällen nur für geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler freiwillig. Ein aktueller Nachweis ist der Klassenleitung vorzulegen. Wollen Eltern dennoch, dass ihr geimpftes oder genesenes Kind an der anlassbezogenen schulischen Testung teilnimmt, muss uns eine entsprechende Einverständniserklärung vorgelegt werden. Dafür nutzen Sie bitte „Vordruck 2 – Einverständniserklärung anlassbogenes Testen (geimpft-genesen)“.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Dokumenten:
- Elternschreiben Änderungen der Regelungen zum Infektionsschutz
- 20220328 Testkonzept
- 20220329 17. Hygieneplan
- PE Keine Hotspots in RLP
Herzliche Grüße
Michael Eich