Aktuelle Informationen zur Warnstufe 2

 

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Kolleginnen und Kollegen,

ab Montagmorgen, den 22.11.2021, gilt auch im Landkreis SÜW zum ersten Mal die Warnstufe II, d.h. ab Mittwoch, den 24.11.2021, treten die mit der Warnstufe II einhergehenden Sicherheitsmaßnahmen in Kraft.

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Warnstufe 2 gemäß CoBeLVO erreicht, so gilt ab dem übernächsten Tag die Maskenpflicht zusätzlich auch am Platz im Klassenraum, im Lehrerzimmer oder im Büro; die Maskenpflicht im Klassenraum gilt nicht für Personen in Grund- und Förderschulen. Im Freien besteht keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen“ (11. Hygieneplan, Seite 5).

Nachfolgend führen wir noch einmal die maßgeblichen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz aus, zu deren Umsetzung wir verpflichtet sind.

 

Testungen

Ab nächster Woche wird wieder zweimal getestet: montags und mittwochs. Schülerinnen und Schüler, die an der schulischen Testung nicht teilnehmen, müssen jeweils am Montag und am Mittwoch eine qualifizierte Selbstauskunft bzw. einen Testnachweis mitbringen. Ohne Vorlage eines aktuellen Testnachweises ist eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich. Die Teilnahme an der schulischen Testung kann dem vorbeugen.

 

Maskenpflicht am Platz

Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Warnstufe II, besteht die Maskenpflicht an den weiterführenden Schulen auch am Platz (während des Unterrichts). Die Maskenpflicht gilt ab Mittwoch, 24.11.2021.

Wir empfehlen allen Schülerinnen und Schüler, bereits ab Montag wieder eine Maske zu tragen: „Die Zahl der infizierten Schülerinnen und Schüler stieg seit Anfang November nach Daten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) um 169 Prozent auf 3.188 (Stand Dienstag). Bei den Lehrerinnen und Lehrern seien die Infektionen um 179 Prozent gestiegen – auf 293“ (SWR: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/landesvertretung-schueler-fuer-mehr-tests-und-impfungen-rlp-100.html).

 

Maskenbefreiung

Schülerinnen und Schüler, die im Unterricht aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, müssen dies mittels ärztlichen Attests nachweisen: „Schülerinnen und Schüler können von der Maskenpflicht befreit werden, wenn ihnen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Aus dem Attest muss sich mindestens nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt.

Das ärztliche Attest ist im Original in Papierform vorzulegen. Zum Nachweis der Befreiung von der Maskenpflicht ist die erfolgte Vorlage des ärztlichen Attests in der Schülerakte unter Verwendung des beigefügten Vordrucks (s. Anlage 1) zu dokumentieren und von den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler oder der volljährigen Schülerin gegenzuzeichnen. Das ärztliche Attest verbleibt im Besitz der Betroffenen. Eine Kopie wird nicht angefertigt.

Die Befreiung von der Maskenpflicht kann maximal für eine Dauer von 3 Monaten erfolgen. Für eine Verlängerung der Befreiung ist eine Neubewertung und ggf. Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests erforderlich. Sofern im konkreten Einzelfall seitens der Schule Zweifel an dem ärztlichen Attest bestehen, ist das weitere Vorgehen mit der Schulaufsicht abzustimmen“ (11. Hygieneplan, Seite 8).

Wir prüfen in jedem Einzelfall, ob unter Wahrung des Abstandsgebots eine Beschulung in „geschützter Präsenz“ möglich ist. Allerdings sind unsere Klassen in der Regel bereits sehr groß, sodass davon auszugehen ist, dass maskenbefreite Kinder und Jugendliche mehrheitlich nicht am Präsenzunterricht in ihrer Klasse teilnehmen können. Unsere derzeitigen, krankheitsbedingten personellen Engpässe lassen zudem momentan auch keine gesonderte Beschulung bzw. Betreuung in unseren Räumlichkeiten zu.

Für solche maskenbefreiten Kinder und Jugendlichen gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen.

Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein vergleichbares Angebot im Fernunterricht nach den jeweiligen technischen und organisatorischen Möglichkeiten.

Hier sind Einzelabsprachen zu treffen.

 

Tragezeitbegrenzung und Maskenpausen bei einer Maskenpflicht am Platz

Es sind regelmäßige Erholungszeiten zu ermöglichen, in der die Maske abgelegt werden kann. Eine Maskenpause im Schulalltag kann eingelegt werden:

 im Freien

 wenn sich eine Person alleine in einem Raum aufhält,

Bei akut auftretenden Beeinträchtigungen (z.B. Atemprobleme oder Kopfschmerzen) muss im Einzelfall angemessen reagiert werden (z.B. durch zusätzliche Maskenpause im Freien)“ (11. Hygieneplan, Seite 7).

Sie finden alle Bestimmungen auf der nachfolgenden Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/

 

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir alle bedauern, dass wir erneut mit Einschränkungen konfrontiert sind. Dennoch müssen wir vor Ort das uns Mögliche leisten, damit unser aller Gesundheitsschutz gewährleistet ist. Wichtig ist, dass wir alle Rücksicht nehmen und die schulischen Maßnahmen zum Schutz aller Mitglieder unserer Schulgemeinschaft befolgen.

 

Herzliche Grüße

Michael Eich

 

Paul-Gillet-Realschule plus und Fachoberschule
Luitpoldstraße 74
67480 Edenkoben

Tel: 0 63 23 / 93 81 30
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