Rahmenbedingungen des Praktikums

Pauschale rechtliche Regelungen für Praktikantinnen und Praktikanten der Fachoberschule bestehen nicht. Bestehende Rahmenbedingungen, die für Jugendliche in Ausbildungs- oder ausbildungsähnlichen Beschäftigungsverhältnissen gelten, müssen jedoch in analoger Auslegung beachtet werden. Dazu zählen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Achtung: Hierbei finden auch für Volljährige die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung.

Eignung der Praktikumsstelle

Die Praktikumsstelle ist als geeignet anzusehen, wenn diese die Voraussetzungen zur Durchführung einer bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung erfüllt oder geeignet ist, auf eine bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsausbildung vorzubereiten, und eine nach den Richtlinien für das Praktikum in Klasse 11 der Fachoberschule geordnete Ausbildung gewährleistet ist[1].

Dauer und der Umfang des Praktikums

Das Praktikum dauert in der Regel vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres. Es findet in der Regel an den drei Tagen in der Woche statt, an denen kein Unterricht in der FOS stattfindet[2].

Gesundheitsuntersuchung für das Praktikum

Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule, die noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen gem. § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) von Praktikumsbetrieben nur beschäftigt werden, wenn sie / er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen der Branche. Diese darf jedoch für Schülerinnen und Schüler der FOS nicht mehr als acht Stunden täglich und wöchentlich nicht mehr als 24 Stunden betragen. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit sollte mindestens 21 Stunden betragen[3].

Beschäftigungszeit

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

Ruhepausen

Ruhepausen müssen im Voraus feststehen und eine angemessene Dauer haben:

  • 30 Minuten bei Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden,
  • 60 Minuten bei Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
  • Länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Pause dürfen die Praktikanten und Praktikantinnen nicht beschäftigt werden[4].

Überstunden

Unter Einhaltung des Tarifvertrags und Beachtung der anteiligen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von maximal 24 Stunden kann die tägliche Gesamtarbeitszeit bis zu neun Stunden betragen. Ein Ausgleich der Mehrarbeit muss jedoch innerhalb von zwei Monaten gewährleistet sein[5].

Fünf-Tage-Woche

Während der Unterrichtszeit sind Jugendliche an drei Tagen in der Woche im Praktikumsbetrieb. Die beiden vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhetage sollen möglichst aufeinander folgen. In den Schulferien gelten keine gesonderten Regelungen, d.h. das Praktikum findet wie üblich an drei Tagen in der Woche statt[6].

Samstags- und Sonntagsruhe und gesetzliche Feiertage

An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen besteht ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche. Ausnahmen im Bereich der Praktikumsstellen von Fachoberschulen bestehen für Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime und für das Gastronomie- und Hotelgewerbe. Falls eine Beschäftigung an Samstagen oder Sonntagen erfolgt, ist den Jugendlichen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen Praktikumstag derselben Woche sicherzustellen.

An folgenden gesetzlichen Feiertagen dürfen Praktikant(inn)en nicht beschäftigt werden:

  • Erster Weihnachtsfeiertag,
  • Neujahr,
  • 01. Mai

und Ostersonntag[7].

Urlaub

Für die Praktikumszeit besteht ein Urlaubsanspruch von 18 Tagen. Diese sollten im Rahmen der Schulferien genommen werden, um eine ausreichende Erholung zu gewährleisten. Die Mindestbedingungen des JArbSchG sind damit erfüllt[8].

Bezahlung

Eine Praktikumsvergütung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird jedoch eine Praktikumsvergütung vereinbart, ist der Unfallversicherungsträger der jeweiligen Praktikumsstelle zu informieren, damit ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet ist[9].


[1] § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über die Fachoberschule
[2] § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über die Fachoberschule
[3] § 8, Abs. 1 JArbSchG, Richtlinien Praktikum FOS, Abs.1.4.1
[4] § 11, Abs. 1 und 2 JArbSchG
[5] §21a, Abs. 1.1 JArbSchG
[6] § 15 JArbSchG
[7] §§ 16 u. 17, Abs. 1 bis 3 JArbSchG
[8] § 19 JArbSchG
[9] Richtlinien Praktikum FOS, Abs 1.4.2

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